Basisrente / Rürup-Rente Aachen

Rürup-Rente (Basisrente – Schicht 1)

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  • Zur ersten Schicht gehört die so genannte „Rürup-Rente“ (Was ist die Rürup-Rente – Wikipedia)

Die Rürup-Rente ist eine staatlich geförderte Form der privaten Altersvorsorge in Deutschland. Sie ist nach ihrem Erfinder, dem Ökonomen Bert Rürup, benannt und wird auch Basisrente genannt. Im Gegensatz zur Riester-Rente richtet sie sich hauptsächlich an Selbständige und gut verdienende Arbeitnehmer.

Die Rürup-Rente ist steuerlich begünstigt. Die Beiträge sind bis zu einem bestimmten Höchstbetrag steuerlich absetzbar. Der steuerlich absetzbare Höchstbetrag steigt jedes Jahr leicht an und beträgt seit 2023 für Ledige 26.528 Euro und für Verheiratete das Doppelte.

Die Rürup-Rente hat einige Besonderheiten im Vergleich zu anderen Formen der Altersvorsorge. So kann sie beispielsweise nicht vorzeitig gekündigt werden und es ist keine Kapitalauszahlung möglich. Stattdessen wird die Rente in der Regel als lebenslange monatliche Auszahlung gewährt. Außerdem ist die Rürup-Rente insolvenzsicher, was bedeutet, dass das angesparte Kapital im Falle einer Insolvenz des Versicherers geschützt ist.

Die Rürup-Rente kann eine sinnvolle Ergänzung zur gesetzlichen Rentenversicherung und anderen Formen der Altersvorsorge sein. Allerdings ist sie aufgrund ihrer Besonderheiten nicht für jeden geeignet und es ist wichtig, die individuelle Situation sorgfältig zu prüfen, bevor man sich für eine Rürup-Rente entscheidet.

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Unter gewissen Voraussetzungen sind die Sparbeiträge zur Rürup-Rente steuerlich absetzbar, dafür müssen Sie jedoch auch einige Nachteile in Kauf nehmen.

Hier wird zwischen der Ansparphase und der Auszahlungsphase (Rentenphase) unterschieden.

Steuerliche Abzugsfähigkeit Rürup-Rente (Quelle: GDV)

Steuerliche Abzugsfähigkeit Rürup-Rente (Quelle: GDV)

Ansparphase Rürup-Rente:

Beiträge zu Rürup-Verträgen können unter gewissen Voraussetzungen als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Allerdings werden bei Arbeitnehmern sowohl die steuerfreien Arbeitgeberanteile als auch die Arbeitnehmeranteile zur -gesetzlichen Rentenversicherung vom Höchstbetragskontingent (2022: 94 % von 25.638,62 € (Ledige) beziehungsweise 51.277,20 € (Verheiratete)) abgezogen. Bei Einführung der Basisrente im Jahr 2005 betrug der als Sonderausgaben abzugsfähige Höchstbetrag 60 % der entrichteten Beiträge. Seitdem steigt der Prozentsatz jährlich in 2 %-Schritten an (§ 10 EStG) und erreicht seit 2023 100 % des aufgebrachten Beitrags. (Änderung durch Entlastungspaket 2023: Info Bundesregierung)

 

 

Rentenphase Rürup-Rente:

Die steuerliche Behandlung der Rürup-Rente in der Rentenphase entspricht der steuerlichen Behandlung der gesetzlichen Rentenversicherung.

Die monatlichen Leistungen aus der Rürup-Rente sind bis 2040 nur begrenzt steuerpflichtig. Der steuerfreie Anteil wird zu Beginn des Rentenbezuges festgelegt und als fester Betrag in Euro lebenslang festgeschrieben (sogenannte Besteuerung nach dem Kohortenprinzip). Je später der Rentenbeginn liegt, desto höher ist der Prozentsatz der Rente, der zu versteuern ist. Bis 2020 steigt der steuerpflichtige Prozentsatz von zunächst 50 % für den Rentenbeginn im Jahr 2005 jährlich um 2 %-Punkte an, danach bis 2040 um 1 %-Punkt. Ab 2040 sind die Leistungen für erstmals ausgezahlte Rürup-Renten dauerhaft voll zu versteuern.

 

Vorteile Rüruprente:

  • Es wird immer eine lebenslange Leibrente gezahlt (Planungssicherheit / Langlebigkeit abgesichert)
  • Staatliche Förderung (Steuervorteile über Sonderausgabenabzug)
  • Das angesparte Kapital bleibt im Falle einer längeren Arbeitslosigkeit (ALG II) bei der Anrechnung von Vermögen unberücksichtigt.
  • Rürup-Verträge sind in der Ansparphase vor Pfändung geschützt (§ 97 S.1 EStG, § 851 ZPO), sofern die Beiträge gefördert werden. In der Rentenphase kann jedoch der über den Pfändungsfreigrenzen liegende Teil gepfändet werden.
  • Eine eingeschlossene Berufsunfähigkeitsversicherung kann steuerlich abgesetzt werden, wenn ihr Anteil am Beitrag 50 % nicht übersteigt.
 

Nachteile Rüruprente:

  • Die Rürup-Rente bietet kein Kapitalwahlrecht. Leistungen erfolgen frühestens nach Vollendung des 60. Lebensjahres (ab 2012 frühestens nach Vollendung des 62. Lebensjahres). Es sind ausschließlich Leibrenten vorgesehen.
  • Rentenzahlungen müssen abhängig vom Rentenbeginnjahr versteuert werden (Kohortenprinzip).
  • Rürup-Verträge können nicht beliehen, übertragen, verpfändet oder verschenkt werden. Auch eine Kündigung und die Auszahlung eines „Rückkaufswertes“ ist ausgeschlossen, möglich ist lediglich eine Beitragsfreistellung.
  • Bei unverheirateten Personen verfällt das gesamte Kapital im Todesfall.
  • Bei Tod des Versicherten vor Rentenbeginn verfällt das eingezahlte Kapital, wenn keine Zusatzversicherung in Form einer Hinterbliebenen-Rente oder eine Beitragsrückgewähr vereinbart werden.
  • Auch bei Tod des Versicherten nach Rentenbeginn verfällt das eingezahlte Kapital, wenn keine Rentengarantiezeit vereinbart worden ist. Sofern der Sparer verheiratet ist, kann eine Hinterbliebenenrente für den Ehegatten vereinbart werden.
  • Eine ggf. abgesicherte Berufsunfähigkeitsrente ist im Leistungsfall steuerpflichtig.
 
Übersicht Rüruprente

So funktioniert die Basisrente / Rüruprente

Infobroschüre GDV

Bitte beachten Sie auch die allgemeinen Hinweise zur Altersvorsorge hier auf dieser Homepage.

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